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Grundlagen - Stand: 21.12.2021

Abfindungen

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Abfindungen

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Geldbetrag, so wird diese Zahlung als Abfindung bezeichnet. Abfindungen werden vom Arbeitgeber insbesondere als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes, gezahlt.

Eine Abfindung liegt nur dann vor, wenn die Zahlung in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder durch einen gerichtlichen Beschluss steht. Ansprüche, die sich der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung bereits verdient hat, wie z.B. rückständiges Gehalt oder Tantiemen, sind keine Abfindungen.

Abfindungen können auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, deren Lohn nach § 3 Nr. 39 EStG (bis ) steuerfrei war oder nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.

Hinweis: Die Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 9 EStG wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Abfindungen werden jedoch - soweit die Voraussetzungen vorliegen - weiterhin als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert. Übergangsregelungen gelten für vor dem entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am anhängigen Klage, soweit die Abfindungen vor dem zufließen. Die Übergangsregelung zur Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen wurde durch das JStG 2009 modifiziert.

II. Abfindungen wegen Entlassungen aus dem Dienstverhältnis

War nach bisheriger Rechtslage (s.o.) zu klären ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. greift, ist jetzt im Wesentlich zu klären, ob außerordentliche Einkünfte iSd. § 34 Abs. 2 Nr. 2 oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen. Entlassungsentschädigungen iSd. § 24 Nr. 1a EStG liegen unter den u.g. Voraussetzungen vor:

Ein steuerliches Dienstverhältnis muss endgültig aufgelöst worden sein. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei

  • einer Versetzung,

  • einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns,

  • einer Änderungskündigung oder

  • einem Betriebsübergang.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses muss durch den Arbeitgeber oder durch ein Gerichtsurteil veranlasst sein. Unerheblich ist, wer die Kündigung ausspricht. Arbeitsvertragliche Erfüllungsleistungen und Entschädigungen sind voneinander abzugrenzen. Abfindungen können sich auch durch Änderungen des Sozialplans ergeben. Erforderlich ist stets ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.

Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Aufhebungsvertrags von seinem Arbeitgeber erhält, ist grundsätzlich tarifbegünstigt. Nach dem BFH ist bei einer an einen Arbeitnehmer gezahlten Abfindung i. d. Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrags unter einem tatsächlichen Druck stand und nicht freiwillig auf künftige Gehaltszahlungen verzichtet hat.

Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.

Die Steuerbefreiung für Übergangshilfen und Übergangsgelder wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm gestrichen (beachte jedoch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Hinweis: Eine nach dem Insolvenzantrag im Wege der Zwangsvollstreckung vom Arbeitnehmer beigetriebene Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist vom Insolvenzverwalter nach § 131 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar.

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