Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
(1) In Fällen, in denen Zahlungen im Herkunftsland mit einem begrenzten Steuersatz oder nicht besteuert werden können, sieht jeder Vertragsstaat entsprechende Verfahren vor, damit der Schuldner die Zahlungen nach Maßgabe des Abkommens vornehmen kann.
(2) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.
(3) Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugssteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
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TAAAH-29897