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Arbeitshilfe Januar2024

Einspruch – Muster

Daniel Eilenbrock
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  • Einspruch

Beim Einspruch handelt es sich abgabenrechtlich um einen außergerichtlichen Rechtsbehelf und ist abzugrenzen von den nichtförmlichen Rechtsbehelfen wie etwa der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Das Einspruchsverfahren gem. §347 ff. Abgabenordnung (AO) unterscheidet sich auch von Korrekturanträgen, da der Einspruch den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft hindert, zur Verböserung führen und die Aussetzung der Vollziehung ermöglichen kann.

Der Fall ist seitens der Finanzverwaltung gänzlich offen. Zu beachten ist, dass das Einspruchsverfahren nur statthaft ist, wenn ein Verwaltungsakt angegriffen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen nichtigen oder um einen Scheinverwaltungsakt handelt oder sich der Einspruchsführer gegen den Nichterlass eines Verwaltungsaktes wendet. Verwaltungsakt ist z.B. auch die Ablehnung eines Realaktes oder die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und kann auch nur innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Verwaltungsaktes eingelegt werden.

Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, so verschiebt sich das Ende der Frist auch hier auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Nicht erforderlich ist es, den Einspruch innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Die Begründung kann also zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Das Finanzamt entscheidet daraufhin in einer zweistufigen Prüfung über den Einspruch. Gemäß § 358 Satz 1 AO prüft das Finanzamt erst, ob ein Einspruch zulässig ist (Frist, Statthaftigkeit, Beschwer, Form). Ist der Einspruch zulässig prüft das Finanzamt, ob der Einspruch auch begründet ist.

Mehr zum Thema Einspruchsverfahren sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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