GAufzV § 7
§ 7 Schlussvorschrift
Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-53177
Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
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VAAAG-53177