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infoCenter (Stand: Februar 2021)

Sicherungsübereignung

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist typisches Sicherungsmittel der Geldgläubiger und damit neben dem Eigentumsvorbehalt das wichtigste Sicherungsinstrument in der Praxis.

Die Sicherungsübereignung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Eigentum an einer Sache wirksam vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer übertragen wird, der Sicherungsgeber jedoch weiter im Besitz der Sache bleibt (Besitzkonstitut). Im zugrundliegenden schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsvertrag) wird u.a. vereinbart, zur Sicherung welcher Forderung/en die Sicherungsübereignung erfolgen und welche (Verwertungs-) Rechte der Sicherungsnehmer erhalten soll (Sicherungsabrede).

Insbesondere in den Fällen, in denen der Schuldner (Sicherungsgeber) den Sicherungsgegenstand weiter verwenden möchte und deswegen keine Verpfändung erfolgen soll, ist die Sicherungsübereignung ein geeignetes Mittel.

Dem Zusammentreffen mit anderen konkurrierenden Sicherungsrechten wie dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, einem gesetzlichen Vermieter-/Verpächterpfandrecht oder Pfändungen durch Dritte ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

II. Sicherungsvertrag

Im Rahmen des Sicherungsvertrag wird nicht nur die zu übereignende Sache bestimmt, sondern es werden insbesondere der Sicherungszweck und die Befugnisse des Sicherungsnehmers (SN) festgelegt (Sicherungsabrede), vgl. Jauernig, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 930 Rn. 34.

Die zu sichernde Forderung (Darlehen) bietet in diesem Zusammenhang den Anlass für die Sicherungsübereignung, es besteht jedoch keine Akzessiorität (Jauernig, a.a.O. Rn 37). Zum Schutz des Sicherungsgebers (SG) kann bereits im Sicherungsvertrag vereinbart werden, dass die Eigentumsübertragung unter der auflösenden Bedingung des Erlöschen der zu sichernden Forderung erfolgt.

Der SG verpflichtet sich zur Übereignung bestimmter Sachen.

Wenn der SG das aufgenommene Darlehen oder die Darlehensraten und Zinsen nicht fristgerecht zahlt, kann Verwertungsreife eintreten. Im Sicherungsvertrag wird dazu i.d.R. vereinbart, dass der SN dann die Sache abholen und freihändig verwerten darf. Eine Pflicht zur Verwertung wird nicht angenommen.

Ferner sind die Bedingungen der Rückübertragung des Eigentums auf den SG zu regeln, wenn das zugrundliegende Darlehen ordnungsgemäß abgewickelt wurde.

Werden diese Regelungen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. der Kreditinstitute) festgelegt, unterliegen die entsprechenden Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Insbesondere eine Übersicherung des SN kann zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen führen.

III. Eigentumsübertragung

Eigentumsübertragungen erfolgen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), wobei die Übergabe hier durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt wird (§ 930 BGB).

1. Einigung über den Eigentumsübergang

Der SG muss Eigentümer der zu übertragenden Sachen sein. Wenn der SG wegen eines Eigentumsvorbehalts nicht Eigentümer ist und insofern eine Einigung über den Eigentumsübergang nicht möglich ist, wird jedoch i.d.R. die Übertragung des Anwartschaftsrecht gemeint und ausreichend sein (siehe Jauernig, a.a.O., § 930 Rn 20).

2. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

Das zu vereinbarende konkrete Besitzmittlungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Besitzer einer Sache (SG) einem anderen gegenüber (SN) auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist und diesem dadurch den Besitz vermittelt (§ 868 BGB).

Die betroffenen Sachen müssen dazu eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Werden die Sachen einzeln konkret im Vertrag bezeichnet, ergeben sich keine Schwierigkeiten. Besondere Anforderungen können im Rahmen von sog. Raumsicherungsverträgen entstehen. Sie dienen der Übereignung einer Mehrzahl von Sachen, insbesondere ganzer Warenlager. Bei Warenlagern mit festem Bestand ist die erforderliche Konkretisierung i.d.R. unproblematisch (Jauernig a.a.O., § 930 Rn. 46). Bei Warenlagern mit wechselndem Bestand bedarf es der Vereinbarung einfacher, leicht erkennbarer Kriterien zur Feststellung, welche der neu hinzugekommenen Sachen von der Sicherungsübereignung erfasst werden sollen (Jauernig a.a.O., § 930 Rn. 16). Zur Insolvenzfestigkeit siehe .

3. Steuerliche Zuordnung § 39 AO

Auch wenn der SN Volleigentümer der Sachen geworden ist, folgt das Steuerrecht diesem Eigentumsübergang nicht. Vielmehr wird dem SG aufgrund seiner zumindest für die Zeit des Besitzmittlungsverhältnisses starken Machtposition das wirtschaftliche Eigentum zugeschrieben; er hat die Rechtsposition, den Eigentümer insoweit wirtschaftlich auszuschließen (§ 39 Abs. 2 AO).

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