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infoCenter (Stand: April 2019)

Ansparabschreibung

Uwe Ritzkat

I. Definition der Ansparabschreibung

Die bisherige Ansparabschreibung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verbessert und durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, um stärkere Investitionsanreize zu schaffen und Missbräuche zu vermeiden.

Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG gelten für alle Gewinneinkunftsarten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden (für Freiberufler also bereits für den Veranlagungszeitraum 2007, da sie kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben können ).

Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind und Wirtschaftsgütern, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g EStG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die bisherige Ansparabschreibung und den aktuellen Investitionsabzugsbetrag sind unter dem Stichwort „Investitionsabzugsbetrag” dargestellt. Nur die davon abweichenden Regelungen der bisherigen Ansparabschreibung sind nachfolgend wiedergegeben.

II. Allgemeines

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG a.F. nach bisheriger Rechtslage war nach dem abhängig von der vorherigen Bildung einer Ansparabschreibung und bildete insofern einen Teil einer einheitlichen Fördermaßnahme (das galt für nach dem begonnene Wirtschaftsjahre nicht für Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG). EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3

Zu Zweifelsfragen bei Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff.EStG a.F. nach bisheriger Rechtslage hatte das das mit geändert wurde, umfangreich Stellung genommen.

III. Voraussetzungen

1. Aktiver Betrieb

In der 2002 geltenden Fassung konnte die Ansparabschreibung auch für Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte gebildet werden .

Laut EStG sind Ansparrücklagen bzw. Investitionsabzugsbeträge als Übergangsgewinn zu erfassen.

2. Größenmerkmale

Für die bisherige Ansparabschreibung galten folgende Merkmale (Rechtslage bis ):

  • Am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres durfte das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht mehr als 204.517 € bzw. der Einheitswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als 122.710 € betragen.

  • Es waren die Verhältnisse des vorangegangenen Stichtages maßgeblich.

  • Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG waren bei Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen die Größenmerkmale unbeachtlich („gelten als erfüllt”) , allerdings nicht bei Land- und Forstwirten.

  • Im Wirtschaftsjahr vor Abschluss der Betriebseröffnung galten die Größenmerkmale als erfüllt.

3. Benennung des Wirtschaftsgutes

Die nach alter Rechtslage für die Bildung der Ansparabschreibung erforderliche Nachvollziehbarkeit in der Buchführung ist nicht in die neue gesetzliche Regelung ab übernommen worden.

  • Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste bezogen auf das einzelne Wirtschaftsgut zeitnah in der Buchführung nachvollziehbar sein.

  • Die Aufzeichnungspflichten galten durch die Bezugnahme in § 7g Abs. 6 EStG a.F. auf § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dafür waren die einzelnen Rücklagen getrennt auszuweisen (z.B. auf einem Konto „Ansparabschreibungen”) und in einer Anlage einzeln aufzuschlüsseln sowie jedes Wirtschaftsgut und das voraussichtliche Investitionsjahr einzelnen zu benennen. Eine Zusammenfassung mehrerer Konten zu einem Sammelkonto (z.B. Bilanzposten „Ansparabschreibungen”) oder der getrennten Buchungen der Einzelrücklagen in Sammelbuchungen war zulässig (bei zeitnah erstellten Aufzeichnungen der erforderlichen Angaben in den steuerlichen Unterlagen).

  • Bei einer Betriebsprüfung mussten die Voraussetzungen und Auflösungstatbestände für das einzelne Wirtschaftsgut eindeutig ersichtlich sein.

  • Die Dokumentation in anderen Unterlagen unabhängig von der Buchführung reichte nicht aus.

  • In der Bilanz konnten aber mehrere Rücklagen zu einem Bilanzposten zusammengefasst werden.

4. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Nach der bis zum geltenden alten Rechtslage für die Ansparabschreibung konnten nur neue Wirtschaftsgüter begünstigt werden.

  • Ein Wirtschaftsgut war „neu”, wenn es in ungebrauchtem Zustand erworben wurde.

  • Daran fehlte es bei Nutzung vor Erwerb (z.B. vorherige Miete).

  • Auch Tiere und veraltete Wirtschaftsgüter konnten „neu” sein.

  • Bei Selbstherstellung war ein Wirtschaftsgut „neu”, wenn

    • die Teilwerte der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht überstiegen (10 %-Regelung) oder

    • eine neue Idee verwirklicht wurde.

IV. Rechtsfolgen/Höhe des Abzugsbetrags

Die Summe aller Beträge; die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen wurden (und die nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden) durfte nach bisheriger Rechtslage je Betrieb 154.000 € nicht übersteigen.

V. Bisherige Sonderregelungen für die Ansparabschreibung

1. Auflösung der Ansparabschreibung ohne Gewinnzuschlag/Verzinsung

Wurde das beabsichtigte, begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft und durfte mit dessen Abschreibung begonnen werden, war die Rücklage mit 40 % (alte Rechtslage 50 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen (der Gewinnerhöhung stand im Idealfall die höchstmögliche Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG - 20 % - und die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG - 20 % - in gleicher Höhe gegenüber, so dass sich im Jahr der Anschaffung keine Gewinnauswirkung ergeben mussten).

War die Rücklage gegenüber den tatsächlichen AK/HK überhöht gebildet worden, war sie ohne Gewinnzuschlag nur hinsichtlich der tatsächlichen AK/HK aufzulösen; der überhöhte Teil unterlag anteilig der Verzinsung.

War die Rücklage geringer als die tatsächlichen späteren AK/HK, waren ebenfalls 40 % der AK/HK aufzulösen, höchstens jedoch der Rücklagenbetrag.

2. Auflösung der Ansparabschreibung mit Gewinnzuschlag / Verzinsung

Die Ansparrücklage war in allen Fällen mit Gewinnzuschlag aufzulösen, in denen es nicht zu einer Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG gekommen ist (gesetzliche Negativabgrenzung). Das waren insbesondere:

  • Ablauf des Investitionszeitraumes von 2 Jahren,

  • Anschaffung/Herstellung eines nicht begünstigten Wirtschaftsgutes, wie z.B. nicht beweglich, nicht neu, nicht Anlagevermögen, nicht funktionsgleich,

  • freiwillige Minderung oder Auflösung der Rücklage,

  • hinsichtlich des übersteigenden Teils einer überhöht gebildeten Rücklage (gilt nicht, wenn die Ansparrücklage nicht in Höhe des Maximalbetrags von 40% gebildet worden ist),

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (hier fehlte es an der Nachvollziehbarkeit in der Buchführung),

  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe (hier konnte keine Investitionsabsicht mehr bestehen). Der dabei entstehende Gewinn rechnete zum Veräußerungsgewinn

  • es kam nicht zur Betriebseröffnung (Rücklage vor Betriebseröffnung),

  • Wechsel zu einer Gewinnermittlungsart, bei der eine Rücklagenbildung nicht zulässig war.

Ein überhöht gebildete Ansparrücklage war auch dann gem. § 7g Abs.4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam (mit Gewinnzuschlag) aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat.

Die zu Unrecht unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage kann nach Bestandskraft des Bescheides nicht wegen neuer Tatsachen gem. § 173 AO korrigiert werden.

Berechnung des Gewinnzuschlags: außerbilanzielle Gewinnerhöhung um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr

Das Auflösungsjahr war stets als volles Wirtschaftsjahr anzusehen, da die Auflösung immer erst bei Bilanzaufstellung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich war und der Zinsvorteil damit das ganze Jahr bestanden hat (auch bei Rumpfwirtschaftsjahren).

Ein Gewinnzuschlag fiel auch bei Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und unterjähriger Auflösung der Rücklage an.

Die Auflösung einer Ansparabschreibung wegen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führte zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns (das galt auch für den Gewinnzuschlag).

Bildete ein Steuerpflichtiger zu Unrecht eine Ansparrücklage für Existenzgründer, obwohl er kein Existenzgründer ist, und tätigte er die Investition nicht innerhalb der regulären zweijährigen Investitionsfrist, kann die Ansparrücklage aufgelöst und ein Gewinnzuschlag festgesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist (§ 174 Abs. 3 AO: widerstreitende Steuerfestsetzung).



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