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Sensibler Sektor im Sinne des § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 EStG und der Anlage 1 Nr. 5 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 1850, BStBl 2001 I S. 28); Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000m wird hiermit - ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit - veröffentlicht.
Auf die Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 23 EStG zu § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 10 Abs. 4a Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. des Gesetzes vom (a. a. O.) wird hingewiesen.
Anlage 1. EINLEITUNG
1.1 Die Erhaltung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs ist einer der wesentlichen Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft. Die die staatlichen Beihilfen betreffende Gemeinschaftspolitik ist darauf ausgerichtet, einen freien Wettbewerb, eine gerechte Aufteilung der Ressourcen und die Einheit des Gemeinschaftsmarkts unter Einhaltung unserer internationalen Verpflichtungen zu sichern. Die Kommission hat daher auf diesem Gebiet stets besondere Wachsamkeit gezeigt.
1.2 Artikel 33 EG-Vertrag definiert die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden Verfahren ist die Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem besonderen Aufbau der Landwirtschaft ergibt, aus den strukturellen und naturbedingten Unterschieden in den landwirtschaft...