1. Die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerberater die Berechtigung verliehen werden kann, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, sind in § 44 StBerG und § 43 Abs. 2 und 3
DVStB abschließend geregelt. Danach können fehlende Nachweise der erforderlichen Sachkunde nicht durch eine ergänzende mündliche Prüfung des Antragstellers ersetzt werden.
2. Haben die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde und die Steuerberaterkammer den Antragsteller im Rahmen des Anhörungsverfahrens einer ergänzenden mündlichen Prüfung unterzogen, so dürfen die Ergebnisse einer solchen Befragung bei der Entscheidung über die Sachkunde des Antragstellers nicht berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 119 BFHE S. 483 Nr. 139, LAAAB-02828
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