1. Ein Lohnsteuerhilfeverein übt eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert.
2. Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins gegen die von der Verwaltung angeordnete Schließung einer seiner Beratungsstellen beträgt 20 % des von der betreffenden Geschäftsstelle vereinnahmten Beitragsaufkommens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 360 BFHE S. 136 Nr. 135, TAAAB-02406
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