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BFH Urteil v. - IV R 103/79 BStBl 1982 II S. 258

Gesetze: FGO § 96FGO § 82

Leitsatz

Die Verpflichtung des FG, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob es einem Sachverständigengutachten folgen darf, erstreckt sich insbesondere auf die Frage, ob der Sachverständige seinem Gutachten zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Ausgangstatsachen zu ermitteln, ist regelmäßig die Aufgabe des Gerichts und nur dann die Aufgabe des Sachverständigen, wenn es zu ihrer Feststellung gerade auf die Sachkunde des Gutachters ankommt.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 258
BFHE S. 6 Nr. 135,
AAAAB-02379

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