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BFH Urteil v. - VII R 91/79 BStBl 1981 II S. 349

Gesetze: AO (1977) § 92AO (1977) § 93AO (1977) § 97AO (1977) § 107AO (1977) § 147 Abs. 5StPO §§ 94 ff.ZSEG § 11

Leitsatz

1. Eine von der Finanzbehörde zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft herangezogene Bank ist hinsichtlich ihrer Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 11 ZSEG wie ein Zeuge zu entschädigen (§ 107 AO 1977).

2. § 147 Abs. 5 AO 1977 ist in den Fällen einer sich aus § 93, § 107 AO 1977 ergebenden Entschädigungsverpflichtung nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 349
BFHE S. 385 Nr. 132,
GAAAB-02150

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