1. Der Senat hält daran fest, daß die Vorschrift des § 205a AO nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt.
2. Der Abzug von Betriebsausgaben ist wegen Nichtbenennung des Empfängers gemäß § 205a AO auch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige die Geschäfte nur unter ungewöhnlichen Marktbedingungen - auf dem sogenannten grauen Mineralölmarkt - abschließen konnte.
3. Das Urteil I R 148/76 vom (BFHE 128, 1, BStBl II 1979, 587) ist infolge des Zwischenurteils vom (BFHE 130, 361, BStBl II 1980, 514) gegenstandslos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 333 BFHE S. 211 Nr. 132, VAAAB-02145
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