1. Überläßt eine Mutter ihrem Sohn das zur Ausübung eines Gewerbebetriebes notwendige Grundstück - bei in Aussicht genommener späterer Übereignung - lediglich zur Nutzung - bei gleichzeitiger Übereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenstände - so erwirbt der Sohn auch dann kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, wenn er sämtliche Grundstückslasten und Gebäudeinstandsetzungskosten trägt.
Das Grundstück bleibt, sofern es die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, nach den Grundsätzen über die Fortführung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (Urteil des Großen Senats des , BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) Betriebsvermögen der Mutter.
2. Nach der Betriebsübertragung von der Mutter auf den Sohn durch die spätere Übereignung des Grundstücks hat der Sohn dieses mit dem Buchwert fortzuführen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 181 BFHE S. 325 Nr. 129, DAAAB-01837
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