1. § 15 Nr. 2 EStG schließt die Qualifikation von Einkünften nach Maßgabe anderer Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aus. Die Vorschrift hat im Hinblick auf die in ihr genannten Vergütungen Vorrang vor anderen Normen des Einkommensteuergesetzes, die bestimmen, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen gehören.
2. Überlassung von Wirtschaftsgütern i.S. des § 15 Nr. 2 EStG ist als Überlassung zur Nutzung zu verstehen.
3. Vergütungen, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter für die in § 15 Nr. 2 EStG bezeichneten Leistungen gewährt, werden durch die Vorschrift nur erfaßt, wenn die Leistungsbeziehung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Dies ist der Fall, wenn die Vergütungen Entgelt für Leistungen des Gesellschafters sind, die zur Förderung des Gesellschaftszweckes erbracht wurden; es ist unerheblich, ob Leistung und Leistungsvergütung ihre Grundlage im Gesellschaftsrechtsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis haben, das formal mit dem Gesellschaftsrechtsverhältnis nichts zu tun hat.
4. Ob Vergütungen für die in § 15 Nr. 2 EStG bezeichneten Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, kann nur im Einzelfall unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Dabei ist von einem weiten Verständnis des Merkmals "gesellschaftliche Veranlassung" auszugehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 757 BFHE S. 213 Nr. 128, YAAAB-01749
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