Aktiviert der Pächter eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in seiner Eröffnungsbilanz die Feldbestände, die er ohne Entschädigung vom Verpächter zum Schätzwert mit der Verpflichtung übernommen hat, bei Pachtende Feldbestände von gleichem Realwert zurückzuerstatten, und passiviert er dementsprechend seine Rückgabeverpflichtung mit demselben Wert, so hat er den Aktivposten durch die jährliche Aktivierung seiner eigenen Feldbestellungskosten bis Pachtende fortzuführen und diesem grundsätzlich den Passivposten jeweils anzugleichen.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 138 BFHE S. 429 Nr. 126, DAAAB-01516
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