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BFH Urteil v. - VII R 69/76 BStBl 1978 II S. 599

Gesetze: FGO § 149GKG § 4GKG § 5GKG § 13GKG § 25StBerG § 157

Leitsatz

1. Für den Antrag auf Bestimmung des Streitwerts durch das Prozeßgericht besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kostenbeamte vorher beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1 GKG) den Streitwert festgesetzt hatte.

2. Die erstmalige Festsetzung des Streitwerts durch das Prozeßgericht ist auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten zulässig.

3. Der Streitwert bei Anträgen auf Zulassung zum Seminar gemäß § 157 StBerG beträgt 8.000 DM.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 599
BFHE S. 353 Nr. 125,
TAAAB-01434

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