1. Zur ordnungsmäßigen Führung einer Fristenkartei muß jede Karte unter dem Datum des auf ihr vermerkten Fristendes eingeordnet werden. Die Organisation der Fristenüberwachung ist mangelhaft, wenn die Karteikarten zunächst unter dem Datum einer Vorfrist und nach deren Ablauf unter dem Datum der Rechtsmittelfrist eingelegt werden.
2. Ein Steuerbevollmächtigter muß zur Erfüllung seiner Organisationspflichten in seiner Kanzlei allgemein sicherstellen, daß Fristsachen, die dem Sachbearbeiter vorgelegt werden, als solche augenfällig gekennzeichnet sind.
3. Hat die Kanzlei eine Rechtsmittelsache zur sachlichen Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt, so kann die auf einem Versehen des Sachbearbeiters beruhende Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht durch den Nachweis entschuldigt werden, daß die nach anerkannten Grundsätzen organisierte sowie personell sorgfältig ausgewählte und überwachte Kanzlei im Einzelfall der ihr auferlegten Pflicht zur Erinnerung des Sachbearbeiters an die Erledigung nicht nachgekommen sei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 643 BFHE S. 251 Nr. 122, GAAAB-01100
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