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BFH Urteil v. - III R 125/73 BStBl 1977 II S. 396

Gesetze: AO § 125FGO § 41

Leitsatz

Besteht Streit darüber, ob eine Abgabenforderung durch Aufrechnung erloschen ist, so kann dies nur durch einen Antrag auf Erlaß eines Abrechnungsbescheids gemäß AO § 125 geklärt werden. Es fehlt für eine Feststellungsklage gemäß FGO § 41 Abs. 1 an einem rechtlichen Interesse.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 396
BFHE S. 284 Nr. 121,
CAAAB-01003

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