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BFH Urteil v. - VII R 62/75 BStBl 1977 II S. 370

Gesetze: DVStBerG § 1DVStBerG § 2DVStBerG § 32GG Art. 80 Abs. 1StBerG § 4StBerG § 5StBerG § 6StBerG § 7StBerG § 8StBerG § 9StBerG § 13StBerG § 15StBerG § 118StBerG § 118a

Leitsatz

1. Der StBerGDV § 32 Abs. 1 (Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes) in der Fassung der Verordnung vom ist insoweit unwirksam, als er für den Fall der Wiederbestellung (StBerG § 15 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom ) die sinngemäße Geltung der StBerGDV § 1 und StBerGDV § 2 vorschreibt.

2. Über einen Antrag auf Wiederbestellung zum Steuerbevollmächtigten gemäß StBerG § 15 hat nicht der Zulassungsausschuß, sondern die Oberfinanzdirektion zu entscheiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 370
BFHE S. 371 Nr. 121,
WAAAB-00996

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