1. Der StBerGDV § 32 Abs. 1 (Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes) in der Fassung der Verordnung vom ist insoweit unwirksam, als er für den Fall der Wiederbestellung (StBerG § 15 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom ) die sinngemäße Geltung der StBerGDV § 1 und StBerGDV § 2 vorschreibt.
2. Über einen Antrag auf Wiederbestellung zum Steuerbevollmächtigten gemäß StBerG § 15 hat nicht der Zulassungsausschuß, sondern die Oberfinanzdirektion zu entscheiden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 370 BFHE S. 371 Nr. 121, WAAAB-00996
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