1. Die Frage, ob für die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe vorliegen (vgl. , BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben ihrer Gründer zu entscheiden. Der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen, die behaupteten Gründe für die Errichtung müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe nach der Errichtung in Erscheinung getreten sein.
2. Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil I R 135/70 ) genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 401 BFHE S. 277 Nr. 118, PAAAB-00660
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