2. Ein Anhalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die eine nicht nur entfernte, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, sondern eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit begründen, daß das Grundpfandrecht zur Ersparung von Grunderwerbsteuer bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstückes erworben worden ist.
3. Hat der spätere Ersteher des Grundstücks nach Beschlagnahme des Grundstücks in Kenntnis finanzieller Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers Grundpfandrechte zu einem Preis käuflich erworben, der erheblich unter dem Betrag lag, für den das Grundstück haftet, so ist ein Anhalt gegeben, daß dies zur Ersparung von Grunderwerbsteuer beim bedingt beabsichtigten Erwerb des Grundstücks geschah.
4. Liegen Anhaltspunkte im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 vor, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig.
5. Eine Rüge, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit einer vom Kläger aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt habe, kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten sind; ein fehlerhafter Tatbestand kann nur nach § 108 FGO berichtigt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 119 BFHE S. 540 Nr. 113, DAAAB-00181
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