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BFH Urteil v. - IV R 221/69 BStBl 1974 II S. 115

Leitsatz

Das FG handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, der neues tatsächliches Vorbringen enthält, nicht durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, es sei denn, daß die vorgetragenen Tatsachen schon nach dem bisherigen Vorbringen den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung rechtfertigen würden.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 115
BFHE S. 21 Nr. 111,
YAAAA-99822

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