1. Der bei Einstellung des Gewerbebetriebs erklärte Wille des Steuerpflichtigen, Forderungen nicht in das Privatvermögen zu überführen, ist steuerlich unbeachtlich, wenn mit einer betrieblichen Verwertung oder mit der Übernahme in das Privatvermögen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
2. Bei Betriebseinstellung zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende Forderungen werden nicht schon dadurch Privatvermögen, daß keine Gewinnermittlung mehr vorgenommen wird.
3. Eine Forderungsabschreibung kann auch nach der Betriebseinstellung nachgeholt werden, solange das spätere Geltendmachen des Ausfalls nicht willkürlich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 936 BFHE S. 528 Nr. 106, SAAAA-99367
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