Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang in der Überlassung eines Einfamilienhauses zur Nutzung an den Gesellschafter seitens der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt, ist der vereinbarte Mietzins einmal mit demjenigen Betrag zu vergleichen, der der Kapitalgesellschaft neben der Erstattung des Wertverzehrs (AfA) und der Nebenkosten eine 4 v.H. betragende Verzinsung des investierten Kapitals sichert, zum anderen mit demjenigen Betrag, den die Kapitalgesellschaft durch Fremdvermietung äußersten Falles als Mietzins noch erzielen könnte. Decken sich die so ermittelten Beträge nicht, ist durch Berücksichtigung des Repräsentationsbedürfnisses der Kapitalgesellschaft einerseits und des Repräsentationsbedürfnisses des Gesellschafters andererseits ein Mittelwert zu finden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 594 BFHE S. 364 Nr. 105, BAAAA-99218
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