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BFH Urteil v. - III R 87/70 BStBl 1972 II S. 310

Leitsatz

1. Durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird ein Gesamtgeschäftswert des Unternehmens nur in Ausnahmefällen konkretisiert, und zwar nur dann, wenn das für den anteiligen Geschäftswert gezahlte Entgelt eindeutig und klar bestimmbar ist.

2. Ein Ausnahmefall im Sinne des Rechtssatzes 1 liegt nicht vor, wenn die Höhe des Kaufpreises für den Mitunternehmeranteil durch die Abfindung eines lästigen Gesellschafters mitbestimmt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 310
BFHE S. 367 Nr. 104,
VAAAA-99097

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