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BFH Urteil v. - V R 73/68 BFHE S. 375 Nr. 103,

Leitsatz

Der Verkauf von Sarg und Sterbewäsche, Einsargung und Überführung der Leiche in das Ausland stellen eine einheitliche sonstige Leistung dar. Für die Ausfuhrlieferung des Sarges und der Sterbewäsche kann Ausfuhrvergütung nicht gewährt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFHE S. 375 Nr. 103,
HAAAA-98967

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