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BFH Urteil v. - II 59/65 BStBl 1971 II S. 403

Leitsatz

Die Kündigung des Vollmachtvertrags zwischen dem Beteiligten und seinem Prozeßbevollmächtigten wird dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht wirksam.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 403
BFHE S. 469 Nr. 101,
PAAAA-98801

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