1. Ist ein Grundstück zunächst gemäß § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen GrEStWG von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks nachzuerheben (§ 5 GrEStWG), wenn das Grundstück vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist zwangsversteigert wird, ohne daß der Erwerber darauf ein Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen errichtet hat.
2. Einer nach außen nicht hervorgetretenen, bloß inneren Sinnesänderung hinsichtlich einer Bebauung kann noch nicht das die (dann endgültige) Steuerpflicht auslösende Gewicht der Aufgabe des begünstigten Zwecks beigelegt werden.
3. § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO n.F. ist auf Fälle der Nacherhebung gemäß § 5 GrEStWG nicht anwendbar. Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht erstmals und unbedingt erst mit Aufgabe des begünstigten Zwecks (oder mit Fristablauf).
4. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem mit Aufgabe des begünstigten Zwecks die Steuerschuld entstanden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 389 BFHE S. 374 Nr. 98, TAAAA-98467
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