1. Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt, so besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung zu besonderen Nachforschungen darüber, ob der Kläger die Ladung rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat.
2. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins durch den Kläger hat nicht zwangsläufig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 948 BFHE S. 17 Nr. 154, ZAAAA-98306
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