Gesetze: FGO § 68FGO § 100 Abs. 1 S. 1FGO § 123 S. 2FGO § 127GrEStG ND § 11
Leitsatz
1. Wird ein vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch einen endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid ersetzt, so ist Verfahrensgegenstand des weiteren gerichtlichen Verfahrens - wenn ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird - der endgültige Bescheid auch dann, wenn er den vorläufigen Bescheid nicht ändert.
2. Ergeht der endgültige Bescheid (Endgültigkeitserklärung) erst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens und erweisen sich die Angriffe gegen diesen Bescheid aufgrund der Feststellungen des FG in der Sache als unbegründet, so muß der BFH das FG-Urteil aufheben, weil es einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft, und die Klage abweisen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 955 BFHE S. 13 Nr. 154, FAAAA-98304
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