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BFH Urteil v. - II R 216/84 BStBl 1987 II S. 451

Gesetze: AO § 216 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2BewG § 19 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG § 36b Abs. 4EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3EStG §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2FGO §§ 57, 122GrStG § 4 Nr. 6 S. 2GrStG § 10 Abs. 1HGB §§ 230, 232, 235StAnpG § 11 Nr. 2, 3

Leitsatz

Das in der Befeiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 S. 2 GrStG normierte Tatbestandsmerkmal (wonach der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein muß, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt) ist erfüllt, wenn ein Arzt den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise benutzt, daß er auf ihm eine Privatkrankenanstalt unter Beteiligung stiller Gesellschafter betreibt. Auf diese grundsteuerrechtliche Beurteilung ist es ohne Einfluß, ob die Gesellschafter der stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer (atypische stille Gesellschafter) anzusehen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 451
BFHE S. 262 Nr. 149,
QAAAA-98092

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