1. Hat ein Steuerberater gegen einen Steuerbescheid im Namen des Steuerpflichtigen, aber ohne Nachweis schriftlicher Vollmacht Einspruch eingelegt, so kann das FA ihm als dem bestellten Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 VwZG die Einspruchsentscheidung wirksam zustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung der Einspruchsbegründung und der späteren Klageerhebung beauftragt hat und das FA hiervon unterrichtet ist.
2. Der Steuerberater genügt seinen Sorgfaltspflichten, wenn er die Einspruchsentscheidung unverzüglich an den vom Steuerpflichtigen beauftragten Rechtsanwalt weiterleitet und ihn über die zu beachtenden Fristen unterrichtet. Die Einhaltung der Klagefrist fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 547 BFHE S. 206 Nr. 146, VAAAA-97892
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