Gesetze: AO (1977) § 110FGO § 56 Abs. 4InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1InvZulG § 5 Abs. 3 S. 3, 4
Leitsatz
1. Ein dem Investitionszulageantrag beigefügter Abdruck des Antrags an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet.
2. Der BFH kann im Revisionsverfahren auch dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Gewährung einer Investitionszulage ablehnen, wenn das FG hierüber noch nicht entschieden hat, weil es seiner Meinung nach darauf nicht ankam.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 1024 BFH/NV 1989 S. 52 Nr. 12 BFHE S. 273 Nr. 158, DAAAA-97791
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