1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht i. S. von § 31 WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21 a EStG zu versteuern.
2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu.
3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zählen auch Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, die den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahmen Herstellungsaufwand zuzurechnen sind vgl. Urteil des Senats vom IX R 114/83, BFHE 143, 431
BStBl II 1985, 690).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 258 BFHE S. 161 Nr. 145, SAAAA-97640
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