A. a. Es besteht keine bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Schuld des Erblassers gegenüber der langjährigen Lebenspartnerin, wenn diese den Erblasser ohne ausdrückliche Vereinbarung betreut und ihn über viele Jahre hinweg gepflegt hat. Das eheähnliche Verhältnis hat sich auch nicht in ein Pflegearbeitsverhältnis umgewandelt.
b. Die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner schließt auch die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen.
B. a. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren. Auch genügt die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das langjährige eheähnliche Zusammenleben zwischen zwei Partnern schließt die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen. Es fehlt somit eine Rechtsgrundabrede für die von der Frau erbrachten Dienstleistungen. Dann kann aber auch ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, 2 BGB auf Gewährung taxmäßiger bzw. üblicher Vergütung wegen Scheiterns des beabsichtigten Ausgleichs nicht entstehen, weil er den Abschluß eines Dienstvertrages voraussetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 1006 FamRZ 1989 S. 276 NAAAA-97513
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