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BFH Urteil v. - IX B 61/98

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hatte im August 1987 ein mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 6 235 047 DM erworben. Nach dem Erwerb renovierte sie das Gebäude umfassend und richtete es für die Belange der Mieter her. In ihren Einnahmeüberschußrechnungen für die Jahre 1987 bis 1991 machte die Antragstellerin neben Reparaturaufwendungen im Gesamtbetrag von 279 856 DM weitere, als Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen bezeichnete Ausgaben im Gesamtbetrag von 3 022 380 DM als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 32
BAAAA-97475

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