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BFH Urteil v. - XI R 19/95

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1

Leitsatz

Nimmt ein Unternehmer Darlehen auf, so steht einer - teilweise - betrieblichen Veranlassung der Schuldzinsen nicht entgegen, daß die Darlehen einem gemischten Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurden. Wenn auch die getrennte Führung eines Betriebseinnahmenkontos / Betriebsausgabenkontos und eines Betriebseinnahmenkontos / Privatentnahmekontos die Abgrenzung der betrieblich veranlaßten Verbindlichkeiten von den privat veranlaßten Verbindlichkeiten erleichtert, so ist diese Form der Kontentrennung nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen als Betriebsausgaben. Maßgebend ist allein die Verwendung der Darlehensmittel.

Soweit mit ihnen ein durch betriebliche Aufwendungen entstandener Sollsaldo abgelöst wird, sind die Darlehenszinsen Betriebsausgaben. Hierfür ist es unerheblich, ob dieser Sollsaldo auf einem ausschließlich dem betrieblichen Zahlungsverkehr gewidmeten Kontokorrentkonto oder einem gemischten Konto, von dem auch außerbetriebliche Auszahlungen vorgenommen werden, entstanden ist. Zur Ermittlung des betrieblich veranlaßten Sollsaldos ist das gemischte Kontokorrentkonto in zwei Unterkonten für den betrieblichen und den privaten Zahlungsverkehr aufzuteilen. Dabei kann unterstellt werden, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchung) vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1342
WAAAA-97387

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