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BFH Urteil v. - III R 95/96

Gesetze: EStG § 33EStG § 33b

Leitsatz

1. Nur außergewöhnliche Umstände können eine Überschreitung der bei der steuerlichen Berücksichtigung der Kfz-Kosten Schwerbehinderter in der Regel anzusetzenden Pauschsätze rechtfertigen, wenn geltend gemacht wird, daß der Behinderte auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind.

2. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedenfalls für das Jahr 1994 nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1072
JAAAA-97374

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