1. Währungsverluste, die eine inländische GmbH & Co KG aus einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Grundstücksgesellschaft erleidet, sind im Inland steuerlich nicht zu berücksichtigen.
2. Für den Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung der inländischen Gesellschaft ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen, ob sie von der inländischen Obergesellschaft oder ausländischen Untergesellschaft getragen und wo sie verbucht werden. Entscheidend ist vielmehr der Veranlassungszusammenhang. Handelt es sich um Gemeinkosten (hier: Gesellschaftsteuer, Abschlußkosten und Steuerberatungskosten), sind diese aufzuteilen und anteilig dem im Ausland belegenen unbeweglichen Vermögen zuzurechnen, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Obergesellschaft an die Untergesellschaft ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch dem unbeweglichen Vermögen zugute kommt.
3. Bei steuerbaren, aber steuerbefreiten Veräußerungsgewinnen handelt es sich um Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 EStG, die in die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, einzubeziehen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 408 BFH/NV 1997 S. 408 Nr. -1 XAAAA-97352
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