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BFH Urteil v. - IV R 136/90

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen und darf er das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke unentgeltlich nutzen, so kann er diese Herstellungskosten als eigenen Aufwand durch Absetzung für Abnutzung und erhöhte Absetzungen als Betriebsausgaben abziehen (Anschluß an , BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 306
BFH/NV 1996 S. 306 Nr. 4
HAAAA-97314

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