Zur Ermittlung der angemessenen Gewinnverteilung zwischen einer GmbH und daran beteiligter stiller Gesellschafter ist das Gesamtunternehmen der GmbH nach der sog. indirekten Methode zu bewerten. Der Unternehmenswert entspricht danach dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert.
1. Verluste der stillen Gesellschaft dürfen dabei ergänzend als ansatzaufhellender Umstand bei der Schätzung des Ertragswertes berücksichtigt werden.
2. Der Substanzwert setzt sich aus den wirklichen Werten der vorhandenen Wirtschaftsgüter zusammen, die - auch bei Grundstücken - mit dem Teilwert anzusetzen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 59 BFH/NV 1992 S. 59 Nr. 1 NAAAA-97231
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