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BFH Urteil v. - III R 169/82

Leitsatz

1. Ist die Prüfungsanordnung nicht angefochten worden, kann die Verwertung der Betriebsprüfungsfeststellungen nicht mit der Begründung versagt werden, die Prüfungsanordnung sei rechtsfehlerhaft.

2. Wertpapiere können zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Zuführung ersichtlich ist, daß die Papiere keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 80
XAAAA-97138

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