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BFH Beschluss v. - GrS 1/97 BStBl 1999 II S. 778

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2EStG § 7 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7EStG § 19

Leitsatz

1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in dem der Steuerpflichtige einen Raum (Arbeits- zimmer) für seine beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA) geltend machen.

2. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen entsprechen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 778
BFH/NV 2000 S. 131 Nr. 1
DB 1999 S. 2087
DStR 1999 S. 1652
SAAAA-96710

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