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BFH Urteil v. - VIII R 23/93 BStBl 1999 II S. 342

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 und Abs. 2

Die Steuerverhaftung i. S. des § 17 EStG liegt auch bei solchen Anteilen vor, die zu einem Zeitpunkt erworben werden, in dem der Gesellschafter zwar nicht mehr wesentlich beteiligt war, diese Voraussetzung jedoch einmal während des maßgeblichen 5-Jahreszeitraums erfüllt hat. Die Entscheidung der Anteilseigner, ihrer Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen, ist auch steuerrechtlich anzuerkennen

Leitsatz

1. § 17 EStG setzt nicht voraus, daß der Gesellschafter bis zur Veräußerung der Beteiligung wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die Steuerverhaftung tritt auch hinsichtlich solcher Anteile ein, die der Gesellschafter in einem Zeitpunkt erwirbt, in dem er nicht mehr wesentlich beteiligt war; es genügt, daß er einmal während des 5-Jahreszeitraums wesentlich beteiligt war.

2. Außerhalb der durch das Kapitalersatzrecht bewirkten Kapitalbindung einer von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gewährten Finanzierungshilfe muß auch das Einkommensteuerrecht die Entscheidung der Gesellschafter respektieren, daß sie der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung stellen wollen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 342
TAAAA-96484

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