Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG an einen Gesellschafter liegen auch dann vor, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, daß die Vergütungen bei der Gesellschaft als Aufwand behandelt werden und auch bei einem erwirtschafteten Verlust zu zahlen sind
Leitsatz
Haben die Gesellschafter einer KG im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, daß die Vergütung kein Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 284 CAAAA-96455
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