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BFH Urteil v. - VII R 118/95 BStBl 1998 II S. 705

Gesetze: AO 1977 § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1AO 1977 § 265BGB § 1922BGB § 1967BGB § 1975EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3EStG § 24 Nr. 2HGB § 145 Abs. 1HGB § 146 Abs. 1HGB § 489HGB § 492HGB § 493 Abs. 5HGB § 506KO § 14KO § 23 Abs. 1ZPO § 781

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß, obwohl Erbe den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht hat. Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben oder in den Nachlaß

Leitsatz

Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier: Veräußerungsgewinn anstelle einer Schiffspart), den auch weder Erbe noch Nachlaßkonkursverwalter durch eigenes Handeln verhindern konnten, und ist dadurch der Erbe Einkommensteuerschuldner hinsichtlich des Veräußerungsgewinns geworden, so ist dieser Veräußerungsgewinn und die darauf entfallende Steuer nach erbrechtlichen Grundsätzen dem Erblasser zuzurechnen. Die betreffende Einkommensteuerschuld ist daher als Erbfallschuld in der Form der Nachlaßverwaltungskostenschuld eine Nachlaßverbindlichkeit i. S. des § 1967 Abs. 2 BGB, für die der Erbe im Vollstreckungsverfahren seine Erbenhaftung gegenüber dem FA gemäß § 1975 BGB auf den Nachlaß beschränken kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 705
XAAAA-96341

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