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BFH Urteil v. - IX R 49/96 BStBl 1998 II S. 458

Gesetze: AO 1977 §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1

Zur Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 173 AO, wenn der zuständige Finanzbeamte Tatsachen oder Beweismittel bewußt unterdrückt oder der Besteuerung ein fingierter Sachverhalt zugrunde gelegt wird

Leitsatz

1. Werden durch den zuständigen Finanzbeamten Tatsachen oder Beweismittel bewußt unterdrückt oder ein fingierter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt, kommt es für die Frage, ob die Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachträglich bekanntwerden und ob die Kenntnis des Beamten der Finanzbehörde zuzurechnen ist, darauf an, ob der Steuerpflichtige den Verstoß gegen die Dienstpflichten veranlaßt oder auf sonstige Weise mit dem Finanzbeamten einvernehmlich zusammengearbeitet hat.

2. Auch ein zuständiger Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 458
AAAAA-96233

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