1. Die Entscheidung über den Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1980 kann durch Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen 2. Ein Zwangsverwalter kann nachträglich Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen
Leitsatz
1. Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung geschieht regelmäßig dadurch, daß der Steuerpflichtige den in § 9 UStG 1980 genannten Umsatz dem Leistungsempfänger unter besonderem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt; der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht.
2. Ein Zwangsverwalter ist berechtigt, im Nachgang zu seinen Pflichten noch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 670 BFH/NV 1997 S. 497 Nr. -1 KAAAA-95985
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