Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann sich aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages ergeben; die Unabänderbarkeit muß in diesem Fall ausdrücklich vereinbart sein
Leitsatz
Lautet ein Vertrag auf Übernahme von Vermögensgegenständen gegen wiederkehrende Leistungen, so können diese Leistungen beurteilt werden
a) als dauernde Last, wenn - der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages entsprechend - die Leistungen abänderbar sind (, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499)
b) als Leibrente, wenn die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbart ist, oder wenn sie sich daraus ergibt, daß die Leistungen nicht aus den Erträgen des Vermögens erbracht werden können und deshalb kein typischer Versorgungsvertrag vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 669 BFH/NV 1994 S. 34 Nr. 5 AAAAA-95705
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