Gesetze: FGO § 105 Abs. 4FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5FGO § 119 Nr. 6
Überschreitung der Fünf-Monate-Frist für Übergabe eines vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle als Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Dienstfreiheit beim FG (Rosenmontag) hindert Fristablauf nicht
Leitsatz
1. Ein Urteil ist i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 und des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn es nach Verkündung im Falle des § 105 Abs. 4 FGO nicht alsbald der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ein nach Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergebenes (vollständig abgefaßtes) Urteil ist nicht alsbald nachträglich niedergelegt, unterschrieben sowie übergeben worden und demnach nicht mit Gründen versehen (Anschluß an GmS-OGB 1/92).
2. Bei der Frist von fünf Monaten für die nachträgliche Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle handelt es sich nicht um eine ungefähre, sondern um eine genau bestimmte Frist. Auch eine geringfügige Versäumung zieht die Rechtsfolge nach sich.
3. Dienstfreiheit beim FG (Rosenmontag) am letzten Tage der Frist hindert nicht deren Ablauf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 578 BFH/NV 1996 S. 377 Nr. 12 UAAAA-95665
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